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   BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R   

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BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R (https://dejure.org/2013,34188)
BSG, Entscheidung vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R (https://dejure.org/2013,34188)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 83/11 R (https://dejure.org/2013,34188)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Erfüllung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes; Strafvollzug; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 43 Abs 4 SGB 6, § 55 Abs 2 SGB 6, § 205 SGB 6
    Rente wegen Erwerbsminderung - Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Verlängerung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums durch Haftzeiten

  • rewis.io

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Verlängerung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums durch Haftzeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsminderungsrente nach der Strafhaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erwerbsminderungsrentenanspruch durch Haft verloren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Dabei ist das LSG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI begründet (s bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157 S 508; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26, jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr. 13 iVm § 198 Abs. 3 StVollzG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169, 204, 212; BVerfG vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 293, 298) .

    cc) Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten (BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91) , erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt.

    Gefangenen soll die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, damit sie sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (Vollzugsziel der sozialen Integration - s BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85) .

    Vielmehr ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der ihn nicht dazu verpflichten kann, von Strafgefangenen jegliche negative Auswirkungen der Haft - hier: auf ihre rentenrechtlichen Anwartschaften - abzuwenden (vgl BVerfGE 98, 169, 201, 204) .

    Diesen Gestaltungsspielraum haben die Gerichte zu respektieren; sie dürfen eine verfassungsgemäße Regelung des Gesetzgebers nicht unter Berufung auf bessere Resozialisierungsmöglichkeiten abändern oder ausweiten, sondern sind darauf beschränkt, diesen Gesichtspunkt im Rahmen einer methodengerechten Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder von Generalklauseln zur Geltung zu bringen (vgl BVerfGE 98, 169, 201).

  • BVerfG, 14.11.2000 - 1 BvL 9/89

    Unzulässige Richtervorlage mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Rspr

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Dabei ist das LSG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI begründet (s bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157 S 508; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26, jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr. 13 iVm § 198 Abs. 3 StVollzG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169, 204, 212; BVerfG vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 293, 298) .

    Die Regelung ist mit dem GG, insbesondere mit Art. 14 GG, nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können (BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 460 ff, 466; BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 297; BVerfG vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris RdNr 32) .

    Verfällt die Rentenanwartschaft im Zusammenhang mit einer Strafhaft, ist dies somit Folge einer vorangegangenen eigenverantwortlichen - wenn auch strafrechtlich sanktionierten - Lebensgestaltung des Strafgefangenen, die ihm zuzurechnen ist und nicht dem Staat (vgl BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 298) .

    Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verantwortung für den Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung bei ihr verbleibt (s hierzu auch BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 298) .

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen (stRspr, vgl BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 80; BVerfGE 128, 138, 147 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 28 mwN; BVerfGE 131, 66, 79 f) .

    Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Renten-)Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 85; BVerfGE 128, 138, 148 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) .

    Inhaltsbestimmungen, die den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, dh sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht übermäßig (unzumutbar) belasten (BVerfGE 128, 138, 149 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 35 mwN) .

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    cc) Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten (BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91) , erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt.

    Gefangenen soll die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, damit sie sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (Vollzugsziel der sozialen Integration - s BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85) .

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    cc) Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten (BVerfGE 98, 169, 200; 116, 69, 85; 117, 71, 91) , erwächst ebenfalls kein Anspruch auf Behandlung einer Haftzeit als für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung unschädlichen Sachverhalt.

    Die Vollzugsanstalten sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (BVerfGE 109, 133, 150; 117, 71, 91; BVerfGK 8, 36, 41) .

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen (stRspr, vgl BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 80; BVerfGE 128, 138, 147 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 28 mwN; BVerfGE 131, 66, 79 f) .

    Dieses soll seinen Trägern einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und dadurch den Menschen eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens ermöglichen (BVerfGE 131, 66, 80) .

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Allerdings sind auch Anwartschaften auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst, soweit sie auf einer nicht unerheblichen eigenen Leistung beruhen (stRspr, vgl BVerfGE 116, 96, 121 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 80; BVerfGE 128, 138, 147 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 28 mwN; BVerfGE 131, 66, 79 f) .

    Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des (Renten-)Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 116, 96, 124 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 85; BVerfGE 128, 138, 148 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) .

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Dabei ist das LSG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI begründet (s bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157 S 508; Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26, jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr. 13 iVm § 198 Abs. 3 StVollzG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169, 204, 212; BVerfG vom 14.11.2000 - 1 BvL 9/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 293, 298) .

    Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (Senatsurteil vom 6.5.2010 - aaO).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Die Regelung ist mit dem GG, insbesondere mit Art. 14 GG, nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können (BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 460 ff, 466; BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 297; BVerfG vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris RdNr 32) .

    Die Modifizierung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung in der GRV durch das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VI) in der Weise, dass eine bereits erlangte Anwartschaft nur bei weiteren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in hinreichender Belegungsdichte erhalten bleibt, andernfalls aber wegfällt und erneut erworben werden muss, enthält eine solche dem Gemeinwohl dienende und verhältnismäßige Inhaltsbestimmung (s dazu näher BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 460 ff, 466; BSGE 70, 43, 45 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9 S 26) .

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R
    Die Vollzugsanstalten sind deshalb verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf die Persönlichkeit im Rahmen des Möglichen zu begegnen und durch eine Vorbereitung des Inhaftierten auf die Entlassung dafür Sorge zu tragen, dass dieser wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (BVerfGE 109, 133, 150; 117, 71, 91; BVerfGK 8, 36, 41) .
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 4/12 R

    Anspruch auf Elterngeld - Strafgefangene - Haushalt - Justizvollzugsanstalt -

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

  • BSG, 31.07.2013 - B 5 RS 8/12 R

    Dienstbeschädigungsausgleich - Grundrente nach dem BVG - Kürzung -

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 30/02 R

    Revisionsverfahren - Gegenrüge - Geltendmachung der maßgeblichen Gesichtspunkte

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Aufnahme in

  • BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94

    Erschwerung des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten aufgrund von vor dem

  • BSG, 27.11.1991 - 5 RJ 26/91

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs. 2a , 1247 Abs. 2a RVO

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit

    Der 13. Senat des BSG hat ausgeführt, dass mit einer Verpflichtung zur Änderung des Bewilligungszeitraums für einen vergangenen Zeitraum aufgrund der Anwendung des § 44 SGB X notwendigerweise zugleich auch die Ablehnung seiner Aufhebung in dem früheren negativen Überprüfungsbescheid gegenstandlos wird (BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 20 RdNr 15) , weil dieser sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X) .
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von

    Das angegriffene Urteil ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beigeladenen während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die auf Grund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wurde, keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI gewesen ist (vgl BSG Urteile vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 20 RdNr 19 und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr. 13 iVm § 198 Abs. 3 StVollzG) .

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt (vgl BSG Urteile vom 31.10.1967 - 3 RK 84/65 - BSGE 27, 197 = SozR Nr. 54 zu § 165 RVO, vom 10.12.1974 - 4 RJ 379/73 - BSGE 38, 245, 246 = SozR 5070 § 14 Nr. 2 S 6 f, vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 20 RdNr 19 und vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 26 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 Nr. 13 iVm § 198 Abs. 3 StVollzG; vgl auch Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 35 f - Stand April 2012; Schorn, NZS 1995, 444, 445) .

    Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass deren Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherung - gegebenenfalls - erst zukünftig beseitigt werden soll (vgl Senatsurteil vom 26.5.1988 - 5/5b RJ 20/87 - SozR 2200 § 1246 Nr. 157 S 509 und BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 20 RdNr 36 - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung siehe BVerfGE 98, 169, 204, 212) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 33 R 906/16

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Mangels staatlichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie ist weder eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung statthaft (Anschluss an BSG, Urtiel vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris) noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Vorschriften rechtfertigte.

    Inhaltsbestimmungen, die den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. - juris, Rn. 59 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris, Rn. 22 ff.).

    Rentenrechtliche Rechtsfolgen zählen hierzu hingegen ebenso wenig wie z.B. ein Verlust von Versorgungsbezügen (vgl. zu entsprechenden Erwägungen mit Blick auf einen Strafgefangenen: BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris, Rn. 22 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 33 R 906/16
    Mangels staatlichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie ist weder eine verfassungs-konforme Gesetzesauslegung statthaft (Anschluss an BSG, Urtiel vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris) noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Vorschriften rechtfertigte.

    Inhaltsbestimmungen, die den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzieren oder zu deren Verfall führen, müssen dabei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und dürfen die davon Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. - juris, Rn. 59 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris, Rn. 22 ff.).

    Rentenrechtliche Rechtsfolgen zählen hierzu hingegen ebenso wenig wie z.B. ein Verlust von Versorgungsbezügen (vgl. zu entsprechenden Erwägungen mit Blick auf einen Strafgefangenen: BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - juris, Rn. 22 ff.).

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 66/21

    Verfassungsmäßigkeit der in § 43 SGB 6 geforderten 3/5-Belegung

    Dies haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u.a., BVerfGE 75, 78; BVerfG, Beschl. v. 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94, juris) als auch das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 20), deren Rechtsprechung sich das hiesige Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, bereits für die Vorläuferbestimmung des § 43 SGB VI, welche aber seit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. 1983 I, S. 1532) das inhaltsgleiche Erfordernis einer 3/5-Belegung enthält, bereits entschieden.

    Die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Tatbestände stellen eine abschließende Aufzählung dar (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 20; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 50).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 9/10 R 550/12
    Die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 83/11 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R, Rn. 26).

    Nicht mit Pflichtbeiträgen belegte Haftzeiten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen auch nicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI zu einer Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb der vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich sind (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 20 ff.).

  • LSG Bayern, 13.06.2017 - L 19 R 84/17

    Besondere rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Die Nichtzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Inhaftierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R).

    Zu verweisen sei auf das Urteil des BSG vom 24.10.2013 (Az. B 13 R 83/11 R - nach juris - mwN zur ständigen Rechtsprechung).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2019 - L 1 R 522/15
    Eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der Haftanstalt ausgeübt wird, begründet kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Auch die Haftzeit selbst ist rentenrechtlich keine Beitragszeit (BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R, juris 19 mwN).

    Darauf, dass nach Bundesrecht zu keinem Zeitpunkt eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 StVollzG in der Haftanstalt ausgeübt wird, kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu begründen vermocht hat bzw. weiterhin vermag, hat der Senat bereits zuvor und unter Verweis auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R, juris 19 mwN) hingewiesen.

  • BSG, 30.04.2014 - B 13 R 59/14 B
    Im Übrigen hat der Kläger auch deshalb versäumt, (weiteren) höchstrichterlichen Klärungsbedarf darzulegen, weil er sich an keiner Stelle mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG (dort S 9 letzter Absatz, S 10 erster Absatz; vgl auch zuletzt Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 43 Nr. 20 vorgesehen) auseinandergesetzt hat.

    11 Wenn der Kläger schließlich meint, dass er einen Anspruch auf Inländerbehandlung (Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1408/71) habe, verkennt er, dass auch deutsche Strafgefangene keinen Anspruch auf Einbeziehung in das System der Gesetzlichen Rentenversicherung haben (vgl zuletzt Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R - aaO RdNr 19 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 - L 13 AL 142/19

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn das gefundene Ergebnis verfassungswidrig wäre, eine andere Auslegung aber zu einem verfassungskonformen Ergebnis käme (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, B 13 R 83/11 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - L 9 AL 1/19

    Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 KR 4976/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 1 R 221/20
  • BSG, 22.07.2020 - B 13 R 14/19 BH

    Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

  • BSG, 29.07.2021 - B 5 R 16/21 BH

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - L 4 R 4724/13
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - L 3 R 358/19

    Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 240/16
  • BSG, 13.01.2020 - B 5 R 261/19 B

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2017 - L 2/12 R 7/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2014 - L 2/12 R 669/11
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